| Gesetze in der PeripherieHier finden Sie einige Gesetze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Betrieb eines Kanalisationsnetzes, insbesondere aber auch mit der SüwV-Kan stehen. Diese Auflistung soll Ihnen lediglich als Entscheidungshilfe dienen, die aufgeführten Gesetzestexte werden nicht mit jeder Gesetzesänderung aktualisiert (für den aktuell korrekten Wortlaut übernehmen wir keine Gewähr). Bei Bedarf sollten Sie sich jeweils den aktuellen Gesetzestext zulegen. Bürgerliches
Gesetzbuch BGB
§ 823 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Haftpflichtgesetz
HaftPflG
§ 2 (1) Wird durch die Wirkung von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. .. .. Abwasserabgabengesetz
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21. März 1997 § 7 verschmutztem
Niederschlagswasser (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nicht öffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden. (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
§ 9 (1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). (2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe. (3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit ab 1. Januar 1981 12 DM ab 1. Januar 1982 18 DM ab 1. Januar 1983 24 DM ab 1. Januar 1984 30 DM ab 1. Januar 1985 36 DM ab 1. Januar 1986 40 DM ab 1. Januar 1991 50 DM ab 1. Januar 1993 60 DM ab 1. Januar 1997 70 DM im Jahr. (5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte, für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl 1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und 2. von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine Anforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt sind. (6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
Strafgesetzbuch
StGB
28.
Abschnitt, Straftaten gegen die Umwelt § 324 Verunreinigung eines Gewässers (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe § 326 1. Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten oder hervorbringen können, 2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder 3. nach Art,
Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig
ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen
oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage
oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder
zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt
oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)
Ebenso wird bestraft, wer radioaktive Abfälle, zu deren Ablieferung er
nach dem Atomgesetz oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung verpflichtet ist, nicht abliefert. (3) In Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. § 330 d Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Abschnitts ist 1. ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das Meer; 2. eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; 3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe: auch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen; 4. ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich.
Wasserhaushaltsgesetz
WHG
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer), 1 a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer), 2. das Grundwasser. (2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22. (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind. § 1 a (1)
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu
bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch
dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare
Beeinträchtigung unterbleibt. (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen. (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.
§ 3 (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, 3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt, 4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, 4 a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer, wenn diese Stoffe a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Küstengewässern nicht nur vorübergehend errichtet oder festgemacht worden sind, eingebracht oder eingeleitet werden oder b) in Küstengewässer verbracht worden sind, um sich ihrer dort zu entledigen, 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen: 1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind, 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden. § 18 a
Pflicht und
Pläne zur Abwasserbeseitigung (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
§ 7a (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; enthält Abwasser bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe), müssen insoweit die Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Stand der Technik entsprechen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Herkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Satzes 3, das gefährliche Stoffe enthält. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. (2)
Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser
nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so haben die Länder sicherzustellen, dass
die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden.
Die Länder können Fristen festlegen, innerhalb derer die Maßnahmen
abgeschlossen sein müssen. (3) Die Länder stellen auch sicher, dass vor dem Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage die erforderlichen Maßnahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
§ 18 b (1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7a) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs.2 entsprechend. § 22 (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadensverpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist. (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig. § 41 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... ... 6. a) entgegen § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19 g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält, b) entgegen § 19 h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist, ... ... 9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32 b oder § 34 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. LandesWassergesetz
LWG-NW
§ 58
Genehmigung von Abwasseranlagen (1) Die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Veränderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Abwasseranlagen nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 57 Abs. 1 errichtet und betrieben werden können. Die Regelung hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige zu treffen. Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. Die Pläne sind fortzuschreiben. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen. (2) Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. Keiner Genehmigung bedürften Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen, 1. die wegen ihrer einfachen Bauart oder wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung in einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgelegt sind, 2. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, 3. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist. Das Genehmigungsverfahren für Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen, sofern die Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist. Die Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 60 Abs. 1 der Landesbauordnung und die Zustimmung nach § 75 der Landesbauordnung ein: § 60 Abs. 2 der Landesbauordnung bleibt unberührt. Das Verfahren für die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen, wenn durch die bauliche Veränderung der Anlage oder durch die damit verbundene Änderung des Betriebes nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der Wechselwirkungen, Kultur- und sonstige Sachgüter eintreten können. (3) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Leitet der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage das Abwasser in eine öffentliche Kanalisation ein, ohne dass er dafür einer Genehmigung nach § 59 bedarf, kann ihm aufgegeben werden, bestimmte Werte im Ablauf der Anlage einzuhalten.
Auszug:
§ 59
Indirekteinleitungen
mit gefährlichen Stoffen ...... ...... ...... (2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist, oder in entsprechender Anwendung von § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes schärfere Anforderungen zu stellen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewährleistet ist. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. (3) Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand verfügbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zur bestmöglichen Begrenzung von Emissionen gefährlicher Stoffe im Abwasser, ohne dass dadurch die Umwelt in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird. Soweit Indirekteinleitungen unter den Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, gelten deren Anforderungen an gefährliche Stoffe als dem Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift entsprechend. (4) § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige sowie anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Auszug:
§ 60 a mit gefährlichen
Stoffen Wer nach § 59 Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. ... ... Auszug:
§ 61 (1) Wer eine nach § 58 anzeige- oder genehmigungspflichtige Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten. ... ... (2) Das
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über 1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen, 2. die Verpflichtung des Betreibers, Unterlagen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen, 3. die ohne besondere wasserbehördliche Anordnung von Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers regelmäßig zu überprüfenden Anlagen oder Anlageteile sowie über die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen. (3)
Bei Abwassereinleitungen kann die zuständige Behörde den
Abwassereinleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1
und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Bei Indirekteinleitungen mit mit gefährlichen
Stoffen kann die dafür zuständige Behörde die Befreiung erteilen. § 116 (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, 1. die Gewässer und ihre Benutzung, 1a. die Indirekteinleitungen, 2. die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung, 3. die Wasserschutzgebiete, 4. die Überschwemmungsgebiete, 5. die Talsperren und Rückhaltebecken, 6. die Deiche, 7. die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen, zu überwachen. Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen ist. Werden Gewässerbenutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Indirekteinleitungen ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung ausgebaut, Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. (2) Wer glaubhaft macht, dass er durch die Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers einen Schaden erlitten hat und dass er ein rechtliches Interesse an den mit dem Schadensereignis in zeitlichem, räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehenden Erkenntnissen hat, kann insoweit von der zuständigen Behörde Auskunft verlangen und die verfügbaren Akten, Daten und Unterlagen einsehen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch demjenigen zu, der als Schädiger zum Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Behörde ist zur Auskunft und zur Gestattung der Einsichtnahme nicht verpflichtet, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigen würde, die Vorgänge nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen oder das Geheimhaltungsinteresse dritter Personen überwiegt.
§ 120 Abwassereinleitungen von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der Weise zu überwachen, dass mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf, und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von den zuständigen Behörden oder von den von ihnen beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt. In einzelnen Fall dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind. |
D&T Ingenieure GmbH Konrad-Zuse-Straße
3, 37671 Höxter
e-mail |